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Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG): Was sich für Sie ändert

Geschrieben von Ricarda Schmidt | 29.05.2026

Das Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) sollte das gesamte Bewachungsgewerbe auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und den vertrauten Paragraphen 34a der Gewerbeordnung ablösen. Mit dem Bruch der Ampel-Koalition Ende 2024 liegt der Entwurf auf Eis. Begraben ist er deshalb nicht: Sein Kern zeigt, wohin die Regulierung des Gewerbes läuft.

Kurz zusammengefasst: Das SiGG würde § 34a GewO ablösen und Bewachungstätigkeiten in drei Gefahrenkategorien einteilen, mit Sachkundepflicht für die höchste Stufe. Kommt es in der entworfenen Form, müssten nach BDSW-Schätzung rund 60.000 Bestandskräfte binnen zwölf Monaten die IHK-Prüfung nachholen. Wer seine Belegschaft jetzt schon sortiert, plant ohne Druck.

Was ist das Sicherheitsgewerbegesetz, und wo steht es 2026?

Das Sicherheitsgewerbegesetz ist ein Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums, der das private Sicherheitsgewerbe aus der Gewerbeordnung herauslösen und in einem eigenen Gesetz regeln soll. Stand Mai 2026 ist es nicht in Kraft. Der höchste erreichte Verfahrensschritt war ein Referentenentwurf aus dem Juli 2023. Einen Kabinettsbeschluss gab es nie, im Bundestag lag der Entwurf nie.

Beim Bruch der Ampel-Koalition steckte das SiGG noch in der Ressortabstimmung im Innenministerium. Mit der Neuwahl im Februar 2025 fiel das Vorhaben unter die Diskontinuität: Was eine Regierung nicht abschließt, muss die nächste neu aufsetzen. Auf der Seite des Innenministeriums ist das Verfahren zwar weiterhin gelistet; ein Schritt über den Referentenentwurf von 2023 hinaus ist aber nicht dokumentiert. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Mai 2025 taucht das Gesetz nicht auf, was der Verband ASW Nord ausdrücklich kritisiert hat. Eine offizielle Wiederaufnahme unter der neuen Regierung ist bislang nicht belegt.

Für die Praxis bedeutet das: Heute gilt weiterhin § 34a GewO mit der bekannten Unterrichtung und Sachkundeprüfung. Die inhaltliche Stoßrichtung des Entwurfs ist aber klar: feinere Kategorisierung, mehr Sachkunde, schärfere Sanktionen. Genau dorthin würde ein neuer Anlauf anknüpfen, statt bei null zu beginnen.

Die drei Kategorien des SiGG: Wie der Entwurf Tätigkeiten staffelt

Der Entwurf teilt Bewachungstätigkeiten nach ihrer Gefahrgeneigtheit in drei Kategorien ein, von der niedrigsten (1) bis zur höchsten (3). Je gefährlicher die Tätigkeit, desto höher die Qualifikationsanforderung an die eingesetzte Wachperson. Das ist die zentrale Neuerung gegenüber dem heutigen Zwei-Stufen-Modell aus Unterrichtung und Sachkundeprüfung.

So sieht die Staffelung nach dem Entwurf aus:

  • Kategorie 1 (Auffangstufe): Alle Tätigkeiten, die keiner höheren Kategorie zugeordnet sind. Erforderlich ist eine Schulung auf dem heutigen Unterrichtungsniveau. Keine Prüfung.
  • Kategorie 2 (zugangsgeschützte Veranstaltungen): Nach aktuellem Stand betrifft das geschlossene Veranstaltungen ab etwa 200 Personen beziehungsweise 1.000 Personen im Freien. Erforderlich ist eine Schulung auf Unterrichtungsniveau plus eine verschärfte Überprüfung der Person, aber keine Sachkundeprüfung.
  • Kategorie 3 (gefahrgeneigte Tätigkeiten): Dazu zählt der Entwurf unter anderem die Bewachung im öffentlichen Verkehrsraum, den Schutz gegen Ladendiebstahl, Türsteher-Tätigkeiten in Diskotheken, Prostitutionsstätten und Asylunterkünfte. Hier verlangt der Entwurf die Sachkundeprüfung („Fachkunde") plus verschärfte Überprüfung.

Im Entwurf gibt es keine Stufe oberhalb der Sachkundeprüfung. Die Sachkunde bleibt die Spitze der Qualifikation. Was sich ändert, ist die Trennschärfe. Wer heute pauschal unterrichtet wird, könnte morgen je nach Einsatzort in Kategorie 2 oder 3 fallen.

Die Schwellenwerte von 200 und 1.000 Personen sowie die genaue Einordnung kritischer Infrastrukturen (KRITIS) stammen aus Sekundärquellen und sind im Detail umstritten. Der BDSW hat kritisiert, der Entwurf enthalte gar keine eigenständigen KRITIS-Anforderungen. Vor jeder verbindlichen Planung lohnt sich daher der Blick in den Originaltext, sobald ein konsolidierter Entwurf vorliegt.

Wer braucht künftig eine Sachkundeprüfung?

Nach dem SiGG-Entwurf brauchen alle Beschäftigten in Tätigkeiten der Kategorie 3 die Sachkundeprüfung, dazu sämtliche Führungskräfte, also Gewerbetreibende und Geschäftsführer. Das weitet die heutige Pflicht deutlich aus: Wer aktuell mit der 40-stündigen Unterrichtung auskommt, müsste je nach Einsatzort künftig die IHK-Prüfung ablegen.

Heute reicht für stationäre Bewachung in nicht-öffentlichen Bereichen die 40-stündige Unterrichtung mit Teilnahmebescheinigung, etwa für Pförtner, Empfang, einfachen Werkschutz oder einfache Streife. Die IHK-Sachkundeprüfung ist Pflicht für gefahrgeneigte Tätigkeiten wie Citystreife im öffentlichen Raum, Kaufhausdetektiv, Türsteher mit Hausrecht oder die Leitung von Flüchtlingsunterkünften, ebenso für alle Gewerbetreibenden und Geschäftsführer.

Der SiGG-Entwurf führt zusätzlich eine Erlaubnispflicht für die Mitarbeiter selbst ein. An die Stelle des heutigen präventiven Beschäftigungsverbots tritt eine individuelle Zulassung. Auch die interne Sicherheit, also den Werkschutz im eigenen Unternehmen, will der Entwurf erfassen; sie blieb bisher durch das Kriterium „fremdes Rechtsgut" außen vor.

Bleibt die Alte-Hasen-Regelung bestehen?

Nach aktuellem Stand ist offen, ob der Bestandsschutz erhalten bleibt, und genau das ist die größte Schwachstelle des Entwurfs. Die heutige Alte-Hasen-Regelung (§ 23 Abs. 2 BewachV) befreit Wachpersonen von der Sachkundeprüfung, die am Stichtag 1.1.2003 bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen und befugt tätig waren. Der SiGG-Entwurf regelt nicht eindeutig, was mit diesen Kräften geschieht.

Wichtig für die eigene Lage: Die Alte-Hasen-Regelung galt ohnehin nur für Wachpersonen, nie für Gewerbetreibende oder Geschäftsführer. Wer ein Bewachungsgewerbe führt, braucht die Sachkundeprüfung in jedem Fall. Daran ändert auch das SiGG nichts.

Unsere Position: Der Bestandsschutz muss erhalten bleiben. Wer seit über zwei Jahrzehnten beanstandungsfrei seine Objekte bewacht, hat seine Eignung im laufenden Betrieb bewiesen. Gerade die alten Hasen sind oft die Schichtführer, die auf den schwierigen Objekten deeskalieren. Fielen sie über eine nicht bestandene Prüfung weg, träfe das die Einsatzplanung sofort und ließe sich nicht über Neueinstellungen kompensieren. Eine schriftliche Prüfung über Rechtsgrundlagen, die diese Kollegen täglich anwenden, bringt keinen Sicherheitsgewinn. Der BDSW fordert deshalb echten Bestandsschutz statt eines bloß verlängerten Übergangs: Die betroffenen Kräfte sollen die Prüfung gar nicht ablegen müssen.

Verlassen sollte sich darauf trotzdem niemand. Der Entwurf könnte den Bestandsschutz streichen, und allein diese Unsicherheit ist Grund genug, nicht abzuwarten.

Bis zu 60.000 Bestandskräfte, zwölf Monate Frist: das Personalproblem

Der BDSW schätzt, dass rund 60.000 Beschäftigte allein in seinen Mitgliedsunternehmen die Sachkundeprüfung nachholen müssten, sollte der Bestandsschutz fallen. Der Entwurf sieht dafür eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten vor. Diese Zahl umfasst nur die im BDSW organisierten Unternehmen, nicht die Gesamtbranche.

Das eigentliche Nadelöhr sind die Prüfungstermine, nicht die Durchfallquote. Die Sachkundeprüfung kann man nur bei der Industrie- und Handelskammer ablegen, vor Ort und auf Deutsch. Schon im Normalbetrieb liegen die Wartezeiten laut Branchenberichten bei „acht Wochen bis vier Monate". Die Durchfallquoten verschärfen das nur: 2024 lag die bundesweite Bestehensquote bei rund 56 Prozent, regional fielen zwischen 50 und 70 Prozent durch. Die reformierte Prüfungsordnung von 2025 hat die schriftlichen Quoten zwar verbessert, doch belastbare bundesweite Jahreszahlen für die neue Ordnung liegen noch nicht vor. Am Kapazitätsproblem ändert das nichts: Wer durchfällt, braucht einen zweiten Termin und verlängert die Schlange zusätzlich.

Rechnen Sie das durch: zwölf Monate Frist, zehntausende Kräfte und IHK-Kapazitäten, die schon ohne diese Welle ausgelastet sind. Wer erst reagiert, wenn das Gesetz in Kraft tritt, konkurriert mit der gesamten Branche um dieselben knappen Prüfungsplätze. BDSW-Vertreter haben das Szenario als „gar nicht darstellbar" bezeichnet. Für den einzelnen Sicherheitsdienst heißt das: Objekte, die qualifiziertes Personal verlangen, lassen sich nicht mehr zuverlässig besetzen, sobald die Frist läuft.

Was Sie jetzt vorbereiten sollten, ohne Geld auf Verdacht zu verbrennen

Eine Sache kostet nichts und hilft unabhängig vom SiGG: die Qualifikations-Inventur. Sortieren Sie Ihre Belegschaft schon heute nach Qualifikation und Einsatzeignung. Teure Massenprüfungen auf Verdacht sind dagegen verfrüht, solange das Gesetz in der Diskontinuität liegt und die Kategorie-3-Liste sich noch ändern kann. Trennen Sie also, was sowieso sinnvoll ist, von dem, was erst bei konkreter Notwendigkeit ansteht.

  1. Einsätze den Kategorien zuordnen. Welche Ihrer Objekte und Aufträge fallen voraussichtlich in Kategorie 1, 2 oder 3? Der öffentliche Verkehrsraum, der Schutz vor Ladendiebstahl, Türsteherposten und Asylunterkünfte sind die Kandidaten für Kategorie 3 mit Sachkundepflicht.
  2. Den Qualifikationsstand jeder Wachperson erfassen. Wer hat bereits die Sachkundeprüfung, wer nur die Unterrichtung, wer fällt unter die Alte-Hasen-Regelung? Erst wenn Sie diese Lücke sehen, wissen Sie, wie viele Prüfungen tatsächlich anstehen.
  3. Prüfungen gezielt anstoßen. Schicken Sie vorrangig Kräfte zur Prüfung, die schon heute nach § 34a gefahrgeneigt eingesetzt sind oder es absehbar werden. Für diese Kräfte lohnt sich die Sachkunde ohnehin. Eine spekulative Prüfungswelle für eine noch unscharfe Kategorie-3-Definition lohnt sich dagegen erst, wenn die Liste steht.

Selbst wenn das SiGG in dieser Form nie kommt, verlieren Sie nichts: Eine saubere Übersicht über Qualifikationen und Einsatzeignung belegt in jeder Kundenrevision lückenlos, welche Kraft mit welcher Qualifikation eingesetzt war, und beschleunigt Ihre Nachweise in Ausschreibungen.

Wie eine Software die Qualifikationsplanung überhaupt steuerbar macht

Sortieren und Prüfungen vorbereiten scheitert in der Praxis an einem banalen Punkt: Qualifikation, Verfügbarkeit und Objektkategorie müssen bei der Dienstplanung zusammenlaufen, damit keine unterqualifizierte Zuordnung passiert. Wer das in verteilten Listen führt, weiß im Zweifel nicht, ob die Kraft, die heute Nachtschicht im Einkaufszentrum schiebt, die nötige Prüfung überhaupt hat. Genau hier setzt ein Wächterkontrollsystem mit integrierter Personalverwaltung an.

In COREDINATE hinterlegen Sie zu jeder Wachperson ihre Qualifikationen. Bei der Dienstplanung berücksichtigt das System Urlaub, Krankheit und Qualifikationen, wenn es Schichten verteilt. Sie sehen also auf einen Blick, welche Kräfte für welche Objektkategorie qualifiziert sind und wo die Sachkunde-Lücke sitzt, die Sie über die IHK schließen müssen. So ordnen Sie keine unzureichend qualifizierte Person einem Kategorie-3-Auftrag zu.

Dazu kommt die Dokumentationsebene. Das digitale Wachbuch protokolliert jeden Kontrollpunktscan mit Zeitstempel automatisch. Über die Auswertungen ziehen Sie daraus per Knopfdruck einen PDF-Bericht, der in jeder Kundenrevision belegt, wer wann an welchem Objekt im Einsatz war. Die Qualifikation der jeweiligen Kraft liegt separat im System; Bescheinigungen und Prüfungsnachweise legen Sie rollenbasiert ab. Bei Objekten mit hohen Anforderungen verlangen Auftraggeber in Ausschreibungen oft selbst Einblick. Über den optionalen Kundenzugriff geben Sie ihnen dann genau die Daten frei, die sie sehen sollen, ohne den Rest zu öffnen. Das ersetzt nicht die IHK-Prüfung, aber es macht die Vorbereitung drumherum planbar.

Häufige Fragen zum Sicherheitsgewerbegesetz

Ist das Sicherheitsgewerbegesetz schon in Kraft?

Nein. Stand Mai 2026 existiert nur ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums aus dem Juli 2023. Es gab keinen Kabinettsbeschluss und keine Behandlung im Bundestag. Durch das Ende der Ampel-Koalition liegt der Entwurf in der Diskontinuität. Es gilt weiterhin § 34a GewO.

Bleibt die Alte-Hasen-Regelung beim SiGG bestehen?

Das ist im Entwurf nicht eindeutig geregelt und der zentrale Kritikpunkt der Verbände. Heute befreit § 23 Abs. 2 BewachV Wachpersonen von der Sachkundeprüfung, die am 1.1.2003 seit mindestens drei Jahren ununterbrochen tätig waren. Diese Befreiung galt nie für Gewerbetreibende oder Geschäftsführer. Ob das SiGG einen vergleichbaren Bestandsschutz für Wachpersonen vorsieht, ist offen. Der BDSW fordert ihn ausdrücklich.

Wie lange dauert es, einen IHK-Termin für die Sachkundeprüfung zu bekommen?

Die Wartezeit hängt von der jeweiligen IHK ab und liegt nach Branchenberichten zwischen acht Wochen und vier Monaten. Die Prüfung legt man nur vor Ort und auf Deutsch ab. Müssten durch das SiGG zehntausende Bestandskräfte gleichzeitig nachprüfen, würden die Wartezeiten deutlich steigen.

Was passiert mit § 34a GewO, wenn das SiGG kommt?

Nach den vorliegenden Berichten zum Entwurf sollen § 34a GewO, § 11b GewO und die Bewachungsverordnung vollständig aufgehoben und durch das eigenständige Sicherheitsgewerbegesetz ersetzt werden. Neu wäre demnach unter anderem eine Erlaubnispflicht für die Mitarbeiter selbst sowie verschärfte Sanktionen bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Sollte ich jetzt schon Mitarbeiter zur Sachkundeprüfung schicken?

Für Kräfte, die auf gefahrgeneigten Objekten eingesetzt sind, ist das sinnvoll, unabhängig vom SiGG. Eine spekulative Prüfungswelle für die noch unscharfe Kategorie-3-Definition dagegen ist verfrüht. Sinnvoll und kostenlos ist dagegen die Qualifikations-Inventur: Wer die Belegschaft frühzeitig nach Qualifikation sortiert, erkennt rechtzeitig, wie groß die Lücke wäre, falls das Gesetz eine kurze Übergangsfrist setzt.

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