GPS-Ortung von Mitarbeitern: Was im Sicherheitsdienst gilt

GPS-Ortung im Sicherheitsdienst ist erlaubt, wenn sie schützt, und heikel, wenn sie kontrolliert. Das geplante Beschäftigtendatengesetz zieht diese Grenze neu und entscheidet mit, welche Software Sie brauchen.

Stattet ein Sicherheitsdienst die Diensthandys seiner Streifenkräfte mit GPS aus, fragt früher oder später jemand: der Betriebsrat, ein Mitarbeiter oder der eigene Datenschutzbeauftragte. Dürfen wir das überhaupt? Die Antwort hängt an einem Wort: dem Zweck. Und beim Zweck steht die Sicherheitsbranche anders da als ein Büro oder ein Fuhrpark.

Ein Wachmann, der nachts allein ein Werksgelände bestreift, wird nicht geortet, um seine Pausen zu zählen. Er wird geortet, damit im Notfall jemand weiß, wo er liegt, und damit der Auftraggeber den Nachweis bekommt, dass die Bestreifung stattgefunden hat. An dieser Doppelrolle aus Schutz und Nachweis entscheidet sich die rechtliche Zulässigkeit, und mit ihr, welche Software Sie brauchen.

Kurz zusammengefasst: GPS-Ortung von Sicherheitskräften ist zulässig, wenn sie dem Schutz allein arbeitender Mitarbeiter und der Einsatzkoordination dient, nicht der Leistungskontrolle. Das geplante Beschäftigtendatengesetz würde diese Grenze gesetzlich festschreiben. Ein Wächterkontrollsystem wie COREDINATE setzt sie technisch um: Ortung nur dort, wo sie schützt.

Sicherheitsmitarbeiter auf nächtlichem Streifgang über ein Werksgelände, in der Hand ein robustes Smartphone mit GPS-Karte

Wann GPS-Ortung im Sicherheitsdienst erlaubt ist

GPS-Ortung von Mitarbeitern ist zulässig, wenn sie einem legitimen, für das Beschäftigungsverhältnis erforderlichen Zweck dient und kein milderes Mittel genügt. Im Sicherheitsdienst ist die Lage meist eindeutig: Es geht um den Schutz allein arbeitender Wachkräfte und um die Koordination der Einsätze. Beide Zwecke sind anerkannt.

Eine eigene gesetzliche Regelung gibt es bislang nicht; maßgeblich sind § 26 BDSG und die DSGVO. Klar ist die Grenze trotzdem. Unzulässig bleiben die permanente, anlasslose Bewegungsverfolgung, die Ortung in Pausen und nach Dienstende, die heimliche Ortung sowie jede Auswertung von Standortdaten zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte 2019, dass eine Behörde ein System untersagen durfte, das über 150 Tage jede Fahrt speicherte (Az. 4 A 12/19). Zum Diebstahlschutz genüge die Ortung im konkreten Schadensfall. Zwei weitere Punkte sind Pflicht: Wer Wachkräfte umfänglich ortet, braucht in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung (die Aufsichtsbehörden führen das Wachpersonal in ihrer Liste prüfungspflichtiger Verarbeitungen ausdrücklich auf), und wo ein Betriebsrat besteht, ist das System nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Was das geplante Beschäftigtendatengesetz daran ändert

Das Beschäftigtendatengesetz würde die Ortung erstmals in einem eigenen Gesetz regeln: erlaubt nur kurzzeitig und anlassbezogen, mit klar benanntem Zweck. Der frühere Entwurf nannte ausdrücklich den Schutz von Gesundheit und Sicherheit sowie die Einsatzkoordination, beides der Kern der Sicherheitsbranche; die Nutzung der Daten zur Leistungskontrolle wäre verboten. Das Gesetz würde damit festschreiben, was die Rechtsprechung längst verlangt.

Beschlossen ist davon nichts. Ein erster Referentenentwurf von 2024 scheiterte am Bruch der Ampelkoalition; die Bundesregierung hat das Vorhaben für 2026 erneut aufgegriffen. Den schärfsten Hebel setzt der Entwurf bei den Folgen: Standortdaten, die datenschutzwidrig erhoben wurden, dürften vor Gericht nicht mehr verwertet werden, auch nicht zur Begründung einer Kündigung. Wer rechtswidrig ortet, gewinnt damit nicht einmal vor Gericht etwas. Für Ihre Planung ist das beruhigend: Wer GPS schon heute auf Schutz und Koordination begrenzt, dokumentiert und abschaltbar hält, muss bei einem künftigen Gesetz nichts umstellen.

GPS-Ortung rechtssicher umsetzen: das Beispiel COREDINATE

Damit steht die Vorgabe, und an ihr entscheidet sich, ob eine Software taugt. Ein Wächterkontrollsystem muss die Zweckbindung technisch abbilden und nachweisbar machen. So löst COREDINATE das.

Zweckbindung ist bei COREDINATE eine Einstellung

Auf Betreiberseite lässt sich die GPS-Ortung vollständig abschalten (dann entstehen keine Standortdaten) oder in der Anzeige ausblenden. Das Unternehmen legt pro Einsatz fest, ob und für wen ein Standort sichtbar ist. Die Erfassung läuft batterieoptimiert, nicht als dauerhaftes Standortsignal, und Bewegungsdaten werden nach sechs Monaten gelöscht statt unbegrenzt vorgehalten. Entwicklung und Server liegen ausschließlich in Deutschland, ohne Datenübertragung ins Ausland. Die Zweckbindung, die das Recht verlangt, ist damit eine Konfiguration: Sie bestimmen, was erfasst wird, wie lange es bleibt und wer es sieht.

Im Notfall: Ortung, die den Mitarbeiter schützt

Den stärksten legitimen Zweck, den Schutz des Alleinarbeiters, bildet COREDINATE über die Kombination aus Ortung und Totmannalarm ab. Der Mitarbeiter löst über einen Notfallknopf auf kompatiblen Smartphones manuell aus; erkennt das System längere Inaktivität, löst es nach einer Vorwarnung automatisch aus. Die App baut dann eine Sprachverbindung auf, gibt einen akustischen Alarmton zur Ortung ab und zeigt den Alarm samt letzter bekannter Position auf der Karte im Portal, auf Wunsch zusätzlich per E-Mail mit Standortdetails. In Kombination mit einem aktuellen Crosscall-Smartphone erfüllt die Lösung die DIN V VDE V0825-11.

„Ich habe eine sichere Dokumentation und durch den Einsatz von GPS weiß ich, wo sich der Kollege befindet. Mit der Totmannschaltung fühlt sich auch der Kollege sicher, da ich nicht nur seinen Standort, sondern im Unfallfall seinen Zustand kenne. Für beide also eine sichere Sache. So geht man verantwortungsvoll mit Mitarbeitern um."

Volker Frisse, Protection One GmbH

Geofencing für Gelände, auf denen NFC nicht reicht

Auf weitläufigen Arealen (Werksgeländen, Baustellen, Solarparks, öffentlichen Flächen) sind physische NFC-Tags an jedem Kontrollpunkt unpraktisch. Hier fasst COREDINATE GPS-Kontrollpunkte zu Rundgängen zusammen und verifiziert die Präsenz anhand der GPS-Position; ein Geofence definiert die digitalen Geländegrenzen. Wichtig für die Rechtslage: Der Geofence dient hier der Rundgangsdokumentation und der Notfallortung, nicht der lückenlosen Aufenthaltskontrolle, also genau der Zweckbindung, die das Recht verlangt. Wie sich Zonen technisch als Kontrollpunkte nutzen lassen, zeigt der Beitrag Geofences werden Kontrollpunkte.

COREDINATE Portal: abgeschlossener GPS-Rundgang mit Geofence auf der Karte

Einsatzkoordination und Nachweis in einem System

Der zweite anerkannte Zweck, die Koordination, läuft über die Kartenansicht im Portal: Die Leitstelle sieht, welcher Mitarbeiter einem Vorfall am nächsten ist, und disponiert gezielt. Für die Disposition genügt die Standortbestimmung im Bedarfsfall; die gefahrene Strecke muss niemand auswerten. Gleichzeitig entsteht aus jedem Scan und jeder Ortung die zweite Hälfte der Doppelrolle: der Nachweis gegenüber dem Auftraggeber. Das Portal erzeugt Auswertungen als PDF-Bericht, die Zeitstempel sind nachträglich nicht veränderbar. Die GPS-Ortung liefert damit beides aus derselben Erfassung: Schutz für den Mitarbeiter, Beleg für den Kunden, ohne Bewegungsprofil zur Leistungskontrolle.

Was Sie konkret tun sollten

Unabhängig vom System gilt für jeden Sicherheitsdienst dieselbe Linie:

  • den Zweck schriftlich festhalten (Schutz, Koordination, Nachweis gegenüber dem Auftraggeber);
  • die Ortung auf die Dienstzeit begrenzen und abschaltbar halten;
  • Speicherfristen kurz setzen;
  • transparent gegenüber den Mitarbeitern sein, keine heimliche Ortung;
  • wo vorhanden, den Betriebsrat einbinden und bei umfänglicher Ortung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen.

Wer diese Punkte erfüllt, ist heute rechtssicher unterwegs und bleibt es auch, wenn das Beschäftigtendatengesetz kommt.

Häufige Fragen zur GPS-Ortung im Sicherheitsdienst

Darf mein Arbeitgeber mich per GPS orten?

Nur unter Voraussetzungen. Die Ortung muss einem legitimen, für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Zweck dienen, verhältnismäßig sein und darf nicht durch ein milderes Mittel ersetzbar sein. Eine permanente Ortung oder die Ortung in der Freizeit ist unzulässig.

Darf ein Sicherheitsdienst seine Wachleute per GPS orten?

Ja, wenn die Ortung dem Schutz der Mitarbeiter oder der Einsatzkoordination dient. Bei umfänglicher Ortung von Wachpersonal ist in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtend. Eine lückenlose Bewegungsverfolgung zur Leistungskontrolle bleibt unzulässig.

Braucht GPS-Ortung die Zustimmung des Mitarbeiters?

Eine Einwilligung trägt im Arbeitsverhältnis selten, weil ihre Freiwilligkeit angezweifelt wird. Tragfähiger ist die Erforderlichkeit nach § 26 BDSG. Wo ein Betriebsrat besteht, ist zusätzlich dessen Zustimmung über eine Betriebsvereinbarung nötig.

Muss der Betriebsrat der GPS-Ortung zustimmen?

Ja. GPS-Systeme sind zur Überwachung objektiv geeignet und damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf das System nicht betrieben werden.

Welche Folgen drohen bei unzulässiger Ortung?

Datenschutzverstöße können nach DSGVO mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; der Rahmen reicht bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Der geplante Gesetzentwurf sieht zusätzlich vor, dass rechtswidrig erhobene Standortdaten vor Gericht nicht verwertet werden dürfen.


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