Stundenverrechnungssatz im Sicherheitsdienst berechnen
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro. In der untersten Entgeltgruppe des Wach- und Sicherheitsgewerbes bleiben davon in Bayern 32 Cent Abstand, in Nordrhein-Westfalen 51. Der Abstand schrumpft von allein, weil die untere Grenze steigt und der Tariflohn stehen bleibt. Damit berechnen Sie Ihren Stundenverrechnungssatz im Sicherheitsdienst für 2027 gegen zwei Größen: einen Mindestlohn, der feststeht, und, in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, einen Tarifabschluss, der noch aussteht.
Kurz zusammengefasst: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein läuft der Tarifvertrag zum Jahresende aus, dort bleiben nur 32 bis 51 Cent Abstand; die übrigen 13 Bundesländer steigen vertraglich auf 15,70 Euro. Tarifliche Nacht- und Sonntagszuschläge bleiben in den unteren Entgeltgruppen steuer- und beitragsfrei und tragen deshalb keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wie viel Abstand am 1. Januar 2027 noch bleibt
Ab dem 1. Januar 2027 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 14,60 Euro. Die unterste Entgeltgruppe im Wach- und Sicherheitsgewerbe liegt in Bayern bei 14,92 Euro, in Schleswig-Holstein bei 15,10 Euro und in Nordrhein-Westfalen bei 15,11 Euro. Davon bleiben 32, 50 und 51 Cent Abstand. Die folgende Tabelle stellt alle Tarifgebiete gegen den neuen Mindestlohn.
| Tarifgebiet | Unterste Gruppe 2026 | Abstand zu 14,60 € (Lohnstand 2026) |
Laufzeit endet | Vertragslage 2027 | Unterste Gruppe 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 15,14 € | 0,54 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Bayern (Ortsklasse 1) | 14,92 € | 0,32 € | 31.12.2026 | wird verhandelt | – |
| Berlin | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Brandenburg | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Bremen | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € (ab 01.02.) |
| Hamburg | 15,14 € | 0,54 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € (ab 01.02.) |
| Hessen | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15,27 € | 0,67 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € (ab 01.02.) |
| Niedersachsen | 15,14 € | 0,54 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Nordrhein-Westfalen | 15,11 € | 0,51 € | 31.12.2026 | wird verhandelt | – |
| Rheinland-Pfalz / Saarland | 15,14 € | 0,54 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Sachsen | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Sachsen-Anhalt | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
| Schleswig-Holstein | 15,10 € | 0,50 € | 31.12.2026 | wird verhandelt | – |
| Thüringen | 15,15 € | 0,55 € | 31.12.2027 | gebunden | 15,70 € |
Die letzte Spalte trennt zwei Gruppen. In 13 Bundesländern läuft der Landeslohntarifvertrag bis zum 31. Dezember 2027, der Lohn für das gesamte Jahr 2027 steht dort also im Vertrag und lässt sich dem neuen Mindestlohn direkt gegenüberstellen. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein endet der Vertrag am 31. Dezember 2026, einen Tag bevor der Mindestlohn auf 14,60 Euro springt. Dort steht dem Sprung nichts Vereinbartes gegenüber. Und es sind genau diese drei, die heute schon den kleinsten Abstand haben. Alle gebundenen Gebiete liegen bei 15,14 Euro und darüber, die drei offenen bei 14,92 bis 15,11 Euro. In Bayern fällt der Abstand zum gesetzlichen Minimum von 1,02 Euro auf 32 Cent, also um gut zwei Drittel, ohne dass an einem Verhandlungstisch etwas beschlossen wurde.
Wie weit die beiden Gruppen 2027 auseinanderlaufen, steht in den Verträgen selbst. In allen 13 gebundenen Bundesländern hebt der Landeslohntarifvertrag die unterste Gruppe 2027 auf 15,70 Euro, in Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Februar, in den übrigen zum 1. Januar. Der Abstand zum Mindestlohn wächst dort auf 1,10 Euro. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bleibt er bei 32 bis 51 Cent stehen, bis ein Ergebnis vorliegt.
Die Lohnwerte für 2026 stammen aus unserer Übersicht der Tariflöhne für Sicherheitsmitarbeiter, dort stehen auch die übrigen Lohngruppen und die Zuschläge. Wie die Abschlüsse der gebundenen Gebiete zustande kamen, behandelt der Beitrag zum Tarifvertrag im Sicherheitsgewerbe.
Für die Kalkulation folgt daraus eine Zweiteilung. Der Sockel von 14,60 Euro steht fest und gehört in jeden Preis, der über den 31. Dezember 2026 hinaus läuft, unabhängig davon, wie die Runde ausgeht. Der Aufschlag darüber ist in den drei offenen Ländern noch nicht verhandelt. Den aktuellen Stand der Tarifrunde in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein finden Sie im gesonderten Beitrag. Wer über den Jahreswechsel hinaus anbietet, sichert ihn über eine Preisanpassungsklausel ab, die auf den jeweils gültigen Landeslohntarifvertrag verweist statt auf einen festen Betrag. Der feste Teil dagegen lässt sich schon jetzt in einen Angebotspreis umrechnen.
Den Stundenverrechnungssatz im Sicherheitsdienst in sechs Schritten berechnen
Der Stundenverrechnungssatz ist der Betrag, den Sie einem Auftraggeber je Einsatzstunde in Rechnung stellen. Er entsteht aus dem tariflichen Grundlohn in sechs Schritten, hier durchgerechnet am Beispiel Bayern: Arbeitgeberanteile aufschlagen, tarifliche Zuschläge einrechnen, von bezahlten auf produktive Stunden umrechnen, Gemeinkosten aufschlagen und zuletzt die Zielmarge herausrechnen.
Schritt 1: Grundlohn
Nehmen Sie den Wert aus dem Vertragstext Ihres Landeslohntarifvertrags, nicht aus einer zusammenfassenden Entgeltübersicht. Solche Übersichten bilden Erhöhungsstufen oft verzögert ab, und wenige Cent Abweichung ziehen sich durch die gesamte Kalkulation. Im Beispiel sind es 14,92 Euro für die Lohngruppe 2 b), den Separatwachdienst mit Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO, in Ortsklasse 1. Ab Januar 2027 gilt der Boden von 14,60 Euro.
Schritt 2: Arbeitgeberanteile aufschlagen
Auf den Grundlohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. 2026 sind das 9,30 Prozent Rentenversicherung, 1,30 Prozent Arbeitslosenversicherung, 7,30 Prozent Krankenversicherung zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,45 Prozent, 1,80 Prozent Pflegeversicherung und 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage, zusammen 21,30 Prozent. In Sachsen trägt der Arbeitgeber wegen des dortigen Sonderwegs bei der Pflegeversicherung nur 1,3 statt 1,8 Prozent, dort sind es 20,80 Prozent. Dazu kommen die Umlage U2, die Umlage U1 für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Diese Sätze legen Ihre Krankenkasse und Ihr Gefahrtarif fest. 21,30 Prozent ist die Untergrenze, nicht der Endwert.
14,92 Euro zuzüglich 21,30 Prozent ergibt 18,10 Euro je bezahlter Stunde, auf dem Mindestlohnsockel von 14,60 Euro wären es 17,71 Euro. Ein Vorbehalt gilt für die Jahresplanung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 wird erst Anfang November festgelegt. Ohne Gegensteuern wäre er nach den Berechnungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf rund 4,7 Prozent gestiegen; das Gesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft und soll die Sätze ab 2027 stabilisieren, nicht senken. Prüfen Sie die 21,30 Prozent deshalb nach, sobald der Wert für 2027 vorliegt.
Schritt 3: Tarifliche Zuschläge einrechnen
Der bayerische Tarifvertrag sieht 23 Prozent Nachtzuschlag zwischen 20 und 6 Uhr vor, 26 Prozent am Sonntag zwischen 6 und 20 Uhr und 3 Prozent in der Sonntagsnacht sowie 100 Prozent am Feiertag zwischen 6 und 20 Uhr und 77 Prozent in der Feiertagsnacht.
An einem durchgehend besetzten Objektschutzposten fallen 10 der 24 Tagesstunden in das Nachtfenster, also 41,7 Prozent aller Stunden. Über das Jahr gerechnet hebt der Nachtzuschlag den Grundlohn dadurch um 9,6 Prozent oder 1,43 Euro. Die 52 Sonntage bringen weitere 0,35 Euro, jeder gesetzliche Feiertag rund 3,7 Cent, bei zwölf Feiertagen also 0,44 Euro. Zusammen sind das 2,22 Euro allein an Zuschlägen. Fallen Sonntags- und Feiertagszuschlag zusammen, zahlen Sie nach § 3 Ziffer 3 d) des bayerischen Lohntarifvertrags nur den höheren von beiden. Umgekehrt setzt Ziffer 3 b) Oster- und Pfingstsonntag der Feiertagsarbeit gleich, obwohl beide keine gesetzlichen Feiertage sind; die Rechnung oben führt sie nur als Sonntage. Unter dem Strich liegt sie damit rund fünf Cent zu niedrig.
Zwischenstand einschließlich Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen: 20,32 Euro je bezahlter Stunde. Die 2,22 Euro sind hier bewusst ohne die Arbeitgeberanteile aus Schritt 2 addiert, weil tarifliche Zuschläge in diesen Entgeltgruppen steuer- und beitragsfrei bleiben; die Grenzen und die eine Ausnahme stehen nach Schritt 6. Die Zahl der Feiertage unterscheidet sich nach Bundesland und in Bayern zusätzlich nach Gemeinde, setzen Sie hier Ihren eigenen Wert ein.
Schritt 4: Von bezahlten auf produktive Stunden umrechnen
Urlaub, Feiertage, Krankheit und Unterrichtungen bezahlen Sie, in Rechnung stellen können Sie sie nicht. Der Feiertag taucht damit zweimal auf, jeweils für andere Personen: in Schritt 3 als Zuschlag für die Besetzung, hier als bezahlte Freistellung für alle übrigen. Die Kosten je produktiver Stunde ergeben sich aus den Kosten je bezahlter Stunde, geteilt durch eins minus Ausfallquote.
Ihre Ausfallquote steht in der Lohnabrechnung des Vorjahres, ein Branchenwert hilft hier nicht weiter. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bei 24 Werktagen, der tarifliche darüber und steht in Ihrem Manteltarifvertrag. Wie stark der Divisor wirkt, zeigen zwei frei gewählte Werte: Bei 10 Prozent Ausfall steigen die 20,32 Euro auf 22,58 Euro, bei 15 Prozent auf 23,91 Euro. Fünf Prozentpunkte kosten 1,33 Euro je Stunde. Setzen Sie Ihren eigenen Wert ein. Belastbar wird er nur aus den tatsächlich geleisteten Stunden, nicht aus dem Dienstplan. In einem Sicherheitsdienst mit wechselnden Objekten und Springern stellt eine digitale Zeiterfassung Soll und Ist je Person und Objekt gegenüber.
Schritt 5: Gemeinkosten aufschlagen
Disposition, Leitstelle, Verwaltung, Fahrzeuge, Ausrüstung, Versicherungen und Software erscheinen in keiner Einsatzstunde, müssen aber von ihr getragen werden. Den Satz bilden Sie, indem Sie die Gemeinkosten des Geschäftsjahres durch die direkten Personalkosten desselben Jahres teilen. Die Selbstkosten je produktiver Stunde sind die Kosten aus Schritt 4, multipliziert mit eins plus diesem Satz. Zwei Posten wiegen im Sicherheitsdienst schwerer als in anderen Branchen. Eine ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstelle wird unabhängig von der Auftragslage bezahlt, und Objekte mit Revierfahrten tragen Fahrzeugkosten, die ein Standposten nicht hat. Wer einen einzigen Gemeinkostensatz über alle Objekte legt, subventioniert damit das Revier aus dem Objektschutz.
Schritt 6: Wagnis und Gewinn
Hier rechnen viele Betriebe falsch. Eine Zielmarge wird nicht aufgeschlagen, sondern herausgerechnet. Der Stundenverrechnungssatz ergibt sich aus den Selbstkosten, geteilt durch eins minus Zielmarge.
Bei Selbstkosten von 25,00 Euro und einer Zielmarge von 5 Prozent ergibt die Multiplikation 26,25 Euro, darin stecken 1,25 Euro Gewinn und damit 4,76 Prozent vom Umsatz. Die Division ergibt 26,32 Euro mit 1,32 Euro Gewinn und genau den angestrebten 5 Prozent. Über ein Objekt mit 8.760 Jahresstunden liegen zwischen beiden Rechenwegen rund 580 Euro. Auch 25,00 Euro und 5 Prozent sind nur Beispielwerte.
Warum Zuschläge nicht mit 21,30 Prozent hochzurechnen sind
Tarifliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben in den unteren Entgeltgruppen steuer- und beitragsfrei und tragen deshalb keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nur die gesetzliche Unfallversicherung macht eine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zählen lohnsteuerfreie Zuschläge dort zum Arbeitsentgelt, der Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus Schritt 2 fällt also auch auf sie an. Die verbreiteten Rechner für den Stundenverrechnungssatz stammen aus dem Handwerk und aus dem Kfz-Gewerbe und rechnen genau das falsch. Ihr Grundgerüst passt, zwei Annahmen darin treffen für das Sicherheitsgewerbe jedoch nicht zu.
Die Grenzen stehen in zwei Vorschriften. Steuerfrei bleiben Zuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz, solange sie 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr nicht übersteigen; der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt. Für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr steigt die Grenze auf 40 Prozent, sofern die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat. Für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai liegt sie bei 150 Prozent. Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde. In den unteren Entgeltgruppen des Sicherheitsdienstes liegen alle tariflichen Sätze darunter.
Ein Rechner, der Zuschläge wie Grundlohn behandelt und 21,30 Prozent daraufschlägt, rechnet Sie aus dem Angebot heraus. Auf die 2,22 Euro Zuschläge aus Schritt 3 wären das 47 Cent je Stunde zu viel. Begünstigt sind allerdings nur Zuschläge auf tatsächlich geleistete Stunden. Eine Pauschale ohne Stundennachweis verliert die Steuer- und Beitragsfreiheit.
Der Posten muss besetzt bleiben. Fällt im Handwerk ein Mitarbeiter aus, verschiebt sich ein Auftrag. Fällt er im Objektschutz aus, steht trotzdem jemand am Objekt, häufig über Mehrarbeit, die in mehreren Landestarifverträgen zuschlagspflichtig ist. In Schleswig-Holstein sind das 25 Prozent. Die Ausfallquote aus Schritt 4 wirkt bei Ihnen deshalb doppelt, einmal über die fehlende produktive Stunde und einmal über den Zuschlag auf ihren Ersatz.
Was bis Jahresende auf Ihrem Tisch liegen sollte
Die Rechnung deckt zwei Punkte nicht ab, die trotzdem vor dem Jahreswechsel entschieden werden müssen. Prüfen Sie erstens Ihre Verträge mit Laufzeit über den 31. Dezember 2026 auf eine Preisanpassungsklausel, bevor die Tarifabschlüsse im Winter kommen.
Zweitens hängt an den Ist-Stunden aus Schritt 3 mehr als die Kalkulation. Die Steuer- und Beitragsfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass Sie die geleisteten Stunden je Zuschlagszeitraum und je Person belegen können. Fehlt dieser Nachweis, kann aus dem beitragsfreien Zuschlag nachträglich beitragspflichtiger Lohn werden, und die 21,30 Prozent aus Schritt 2 fallen doch an. Ein digitales Wachbuch hält mit Zeitstempel fest, wer wann auf welchem Objekt im Dienst war.
Häufige Fragen zur Kalkulation ab 2027
Wie berechne ich den Stundenverrechnungssatz im Sicherheitsdienst?
Auf den tariflichen Grundlohn kommen die Arbeitgeberanteile, 2026 mindestens 21,30 Prozent zuzüglich U1, U2 und Berufsgenossenschaft. Dann rechnen Sie die tariflichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach dem Schichtanteil des Objekts ein. Teilen Sie das Ergebnis durch eins minus Ausfallquote, schlagen Sie Ihren Gemeinkostensatz auf und teilen Sie zuletzt durch eins minus Zielmarge.
Gilt der Mindestlohn von 14,60 Euro auch, wenn mein Tarifvertrag niedriger liegt?
Ja. Nach § 3 Mindestlohngesetz sind Vereinbarungen, die den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, in diesem Umfang unwirksam. Das gilt für Arbeitsverträge wie für tarifliche Regelungen. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein liegen die untersten Gruppen derzeit über 14,60 Euro, der Abstand beträgt aber nur noch 32 bis 51 Cent.
Muss ich Nachtzuschläge in die Arbeitgeberanteile einrechnen?
Nur für die Berufsgenossenschaft, sonst nicht. Nach § 3b Einkommensteuergesetz bleiben Nachtzuschläge bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei, wobei der Grundlohn mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt wird. Beitragsfrei zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde, und die tariflichen Sätze im Wach- und Sicherheitsgewerbe liegen darunter. In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die Zuschläge nach § 1 Abs. 2 derselben Verordnung dagegen zum Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge auf tatsächlich geleistete Stunden abgerechnet werden und nicht als Pauschale.
Rechne ich den Stundenverrechnungssatz je Objekt oder je Mitarbeiter?
Je Objekt. Der Zuschlagsanteil aus Schritt 3 hängt an der Besetzungszeit des Objekts, nicht an der Person. Ein Tagespförtnerdienst und ein durchgehend besetzter Posten in derselben Lohngruppe trennen sich um rund 1,40 Euro je Stunde, allein über den Nachtzuschlag. Gemeinkosten, Ausfallquote und Zielmarge gelten dagegen betriebsweit.
Belastbare Ist-Stunden sind die Grundlage jeder Kalkulation. Erheben Sie den Zuschlagsanteil Ihres Objekts 14 Tage lang mit dem Testset und rechnen Sie Schritt 3 mit Ihren eigenen Werten nach.