Dienstanweisung Sicherheitsdienst: Inhalt und Aufbau

Objektleiter mit Objektordner und Wachperson mit Taschenlampe bei der nächtlichen Einweisung auf einem Werkshof

Im deutschen Gewerberecht steht das Wort Dienstanweisung an genau einer Stelle als Paragraphenüberschrift, und der Text darunter füllt keine halbe Seite. In den Objektordnern vieler Sicherheitsdienste liegen trotzdem Anweisungen, die ein Vielfaches davon umfassen. Zwischen dem gesetzlichen Minimum und dem, was Berufsgenossenschaft und Auftraggeber verlangen, liegen zwei Dokumente und eine Vorschrift, die härter sanktioniert ist als die Bewachungsverordnung.

Kurz zusammengefasst: § 17 BewachV schreibt eine Dienstanweisung vor, nennt aber nur zwei Pflichtinhalte. Die inhaltlich strengere Pflicht steht in der DGUV Vorschrift 23 und ist mit bis zu 10.000 Euro schärfer sanktioniert als die BewachV mit 3.000 Euro. Daraus folgen zwei Dokumente: eine Dienstanweisung pro Mitarbeiter, eine Objektanweisung pro Objekt.

Was § 17 BewachV vom Sicherheitsdienst verlangt

§ 17 der Bewachungsverordnung verpflichtet jeden Gewerbetreibenden, den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln. Zwingend aufzunehmen sind nur zwei Punkte: der Hinweis, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Behördenbediensteten besitzt, und die Regelung, dass sie während des Dienstes eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führt und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzeigt.

Zur Aushändigung wird die Verordnung präziser als zum Inhalt. Jede Wachperson erhält vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck gegen Empfangsbescheinigung. Absatz 3 verlangt zusätzlich, die Beschäftigten vor Tätigkeitsbeginn schriftlich zu verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter auch nach dem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren. Beide Belege bewahren Sie nach § 21 BewachV auf. Die übrigen Pflichten fasst unser Überblick zur Bewachungsverordnung zusammen.

Wer den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt, handelt nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 BewachV ordnungswidrig. Der Rahmen ergibt sich aus § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO und reicht bis 3.000 Euro.

Die zweite Pflicht steht im Arbeitsschutzrecht

Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ verlangt in § 4 Absatz 1, dass der Unternehmer das Verhalten seines Personals durch Dienstanweisungen regelt, und nennt einen Punkt ausdrücklich: das Weitermelden von Mängeln und besonderen Gefahren. Inhaltlich fordert diese Vorschrift deutlich mehr als § 17 BewachV.

Die Vorschrift bleibt auch nicht beim Dokument stehen. Nach § 4 Absatz 2 muss das Personal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen werden; sicherheitsgerechtes Verhalten bei besonderen Gefahren ist soweit wie möglich zu üben. Eine Anweisung, die niemand kennt, erfüllt diese Pflicht auch unterschrieben nicht.

§ 28 DGUV Vorschrift 23 verweist für Verstöße gegen § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII, und dort liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 10.000 Euro. Die Vorschrift, die in der Branche seltener zitiert wird, ist damit die teurere von beiden.

Warum zwei Dokumente im Sicherheitsdienst besser funktionieren als eins

Die allgemeine Dienstanweisung gehört zum Mitarbeiter und gilt objektübergreifend. Die Objektanweisung gehört zum Auftrag und gilt für ein einzelnes Objekt. Vorgeschrieben ist diese Trennung nicht, angelegt ist sie aber bereits im Regelwerk. Die Durchführungsanweisung zu § 4 DGUV Vorschrift 23 kennt beide Dokumente. Die allgemeine Dienstanweisung legt die Anforderungen für alle Versicherten fest. Die spezielle Dienstanweisung beschreibt Umfang und Ablauf der jeweiligen Wach- und Sicherungstätigkeit einschließlich aller vorgesehenen Nebentätigkeiten.

Einsatzleiterin tauscht im Betriebsbüro Seiten in einem von vielen grauen Objektordnern im Regal aus
Der Seitentausch im Objektordner betrifft eine Mannschaft, nicht die ganze Belegschaft.

Im Betrieb entscheidet darüber hinaus die Versionspflege. § 17 Absatz 2 BewachV verlangt die Aushändigung nur vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit, nicht erneut bei jeder Änderung. Wer beides in ein Dokument schreibt, ändert bei jedem neuen Kontrollpunkt genau das Papier, das die gesamte Belegschaft in der Hand hält. Getrennt gehalten, berührt eine Objektänderung nur die Objektanweisung.

Das Arbeitsschutzrecht stützt die Trennung. § 6 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23 verlangt, Sicherungsumfang und Sicherungsablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten schriftlich festzulegen. Das ist die eigentliche Rechtsgrundlage der Objektanweisung, und sie stammt nicht aus dem Gewerberecht. § 8 ergänzt die Pflicht, die Objekte auf Gefahren zu prüfen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

§ 9 verlangt ein Detail, das in der Praxis regelmäßig untergeht. Die Einweisung in das Objekt und seine spezifischen Gefahren ist zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Für ein Objekt, das ab 22 Uhr bewacht wird, genügt die Begehung am Nachmittag also nicht. Wer bei Tageslicht einweist, zeigt dem Mitarbeiter genau die Situation nicht, in der er später allein steht.

Gliederung der allgemeinen Dienstanweisung

Diese Gliederung deckt die Pflichtinhalte aus § 17 BewachV und § 4 DGUV Vorschrift 23 ab und ordnet sie so, dass jeder Punkt einer Norm oder einer betrieblichen Entscheidung zugeordnet bleibt. Übernehmen Sie die Struktur und füllen Sie die Abschnitte mit Ihren eigenen Festlegungen.

Muster: Dienstanweisung und Objektanweisung. Dreizehn Seiten zum Ausfüllen: die allgemeine Dienstanweisung, die Objektanweisung je Objekt und die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2 BewachV als eigene Seite. Die beiden Pflichtinhalte sind als Formulierungsvorschlag hinterlegt. Direkter Download, ohne Anmeldung.

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  1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit. Für welche Beschäftigten und Tätigkeiten die Anweisung gilt, ab wann, und welche Fassung sie ersetzt.
  2. Rechtsstellung und Befugnisse. Der Pflichthinweis aus § 17 Absatz 1 BewachV, ergänzt um die Rechte aus § 34a Absatz 5 GewO: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe und vertraglich übertragene Rechte, jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit.
  3. Waffen und Hilfsmittel. Der zweite Pflichtinhalt aus § 17 Absatz 1 BewachV: Zustimmungsvorbehalt des Gewerbetreibenden und die Anzeigepflicht gegenüber Polizeidienststelle und Unternehmen nach jedem Gebrauch.
  4. Ausweis und Dienstkleidung. Mitführ- und Vorzeigepflicht nach § 18 BewachV sowie Ihre Festlegungen im Rahmen von § 19 BewachV.
  5. Verschwiegenheit und Datenschutz. Die Verpflichtung nach § 17 Absatz 3 BewachV und der Umgang mit Kundendaten, Fotos und Videoaufnahmen.
  6. Dienstfähigkeit. Das Verbot alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel während der Dienstzeit und in einem angemessenen Zeitraum davor nach § 5 DGUV Vorschrift 23.
  7. Verhalten im Dienst und Meldewege. Wer bei Mängeln und besonderen Gefahren wen informiert, in welcher Frist und über welchen Kanal. § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 23 nennt genau diesen Punkt.
  8. Ausrüstung. Zustandskontrolle und Handhabung der überlassenen Ausrüstung nach § 10 DGUV Vorschrift 23.
  9. Dokumentation. Welche Vorgänge zwingend im Wachbuch landen und welche Ereignisse zusätzlich gemeldet werden.
  10. Weisungen Dritter. Der Hinweis aus § 4 Absatz 3 DGUV Vorschrift 23, dass Beschäftigte keine Weisungen des Auftraggebers befolgen dürfen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.
  11. Unterweisung und Empfang. Turnus der wiederkehrenden Unterweisung und das Formular für die Empfangsbescheinigung.

Gliederung der Objektanweisung (objektbezogene Dienstanweisung)

Die Objektanweisung, in Ausschreibungen oft objektbezogene Dienstanweisung genannt, beantwortet die Fragen, die von Objekt zu Objekt unterschiedlich ausfallen. Sie ist das Dokument, das eine Urlaubsvertretung vor dem ersten Dienst liest.

  1. Objektdaten und Ansprechpartner. Anschrift, Zugänge, Lageplan und die namentlichen Ansprechpartner auf Kundenseite und bei Ihnen, jeweils mit Erreichbarkeit.
  2. Auftragsumfang und Nebentätigkeiten. Sicherungsumfang und Sicherungsablauf einschließlich der vorgesehenen Nebentätigkeiten, schriftlich nach § 6 Absatz 2 DGUV Vorschrift 23.
  3. Dienstzeiten und Besetzung. Schichten, Mindestbesetzung und die Regelung für Alleinarbeit.
  4. Rundgänge und Kontrollpunkte. Anzahl, Zeitfenster, Reihenfolge sowie die Frage, welche Abweichungen zulässig sind und wie sie dokumentiert werden.
  5. Schließfolge und Schlüssel. Reihenfolge beim Auf- und Abschließen, Schlüsselübergabe und Verhalten bei fehlenden Schlüsseln.
  6. Objektspezifische Gefahren. Ergebnis der Gefahrenprüfung nach § 8 DGUV Vorschrift 23 und die Maßnahmen, die bis zur Beseitigung einer Gefahrstelle gelten.
  7. Alarmierung und Eskalation. Wer bei welchem Ereignis in welcher Reihenfolge alarmiert wird, mit Zuständigkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten.
  8. Umgang mit Dritten. Regelungen für Besucher, Handwerker, Lieferanten und Presse.
  9. Hunde. Falls im Objekt Hunde eingesetzt werden, das Verhalten bei der Begegnung nach § 9 Absatz 3 DGUV Vorschrift 23.
  10. Dokumentation und Übergabe. Was im Wachbuch festgehalten wird, welche Formulare pro Schicht auszufüllen sind und was bei der Schichtübergabe übergeben wird.
  11. Einweisung. Wer eingewiesen wurde, wann, durch wen und zu welcher Tageszeit.

Was nicht in die Dienstanweisung gehört

Außerhalb der gesetzlichen Pflichtinhalte stützt sich eine Dienstanweisung auf das Weisungsrecht aus § 106 GewO. Das reicht weniger weit, als viele Anweisungen unterstellen. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen und nur, soweit diese nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.

Regelungen zu Vergütung, Zuschlägen und zur Dauer der Arbeitszeit gehören deshalb in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag; die Lage der Dienstzeiten je Objekt bleibt Weisungssache, solange kein Betriebsrat besteht. Eine Anweisung, die einen Tarifvertrag unterläuft, bindet nicht. Wo ein Betriebsrat besteht, kommt § 87 Absatz 1 BetrVG hinzu: Nummer 1 unterwirft Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung, Nummer 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Beides gilt nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Eine dritte Grenze betrifft die Objektanweisung. Sie entsteht im Gespräch mit dem Auftraggeber, ist aber keine Sammlung von Kundenwünschen. § 4 Absatz 3 DGUV Vorschrift 23 sagt deutlich, dass Beschäftigte keine Weisungen des Auftraggebers befolgen dürfen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen. Verlangt ein Kunde, einen Rundgang zu verkürzen, damit ein Bereich ungestört bleibt, gehört das auf den Tisch der Geschäftsführung.

Die Anweisung muss dort sein, wo die Wachperson steht

Die Durchführungsanweisung zu § 4 DGUV Vorschrift 23 beschreibt einen Weg zum Schutzziel. Danach müssen die Dienstanweisungen für die Wachpersonen jederzeit zugänglich und dabei vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sein. Verbindlich vorgeschrieben ist dieser Weg nicht, die Durchführungsanweisung lässt ausdrücklich gleichwertige Lösungen zu. Er ist aber der Maßstab, den die Berufsgenossenschaft anlegt. Der Schutz vor unbefugter Einsichtnahme bedeutet dabei, dass nicht jeder Mitarbeiter jedes Objektdokument sehen darf. Eine Objektanweisung, die in der Zentrale abgeheftet ist, während die Nachtschicht erstmals in dem Objekt steht, misst sich daran. Ein Wächterkontrollsystem beantwortet die Zugriffsfrage ohne zusätzlichen Aufwand, weil die Wachperson im Sicherheitsdienst das Diensthandy für jeden Kontrollpunkt ohnehin in der Hand hat.

Wachperson drückt im Heizungsraum das Diensthandy flach an die Rohrisolierung und scannt den Kontrollpunkt
Der Schutz vor unbefugter Einsichtnahme entscheidet mit: Auf dem Display steht nur, was für dieses Objekt und diese Rolle freigegeben ist.

Im Dateimanager von COREDINATE ordnen Sie Dokumente einzelnen Objekten zu und geben sie rollenbasiert frei, sodass jede Wachperson auf dem Diensthandy die für ihre Schicht gültige Objektanweisung findet und die allgemeine Dienstanweisung dauerhaft dabei hat. Rechnen Sie dabei die Kapazität mit. In beiden Tarifen fasst der Dateimanager 100 Dateien, das Upgrade auf 300 kostet 29 Euro im Monat. Ein Betrieb mit 40 Objekten, der je Objekt Anweisung, Lageplan und Gefahrenprüfung ablegt, liegt darüber. Wie sich das strukturieren lässt, zeigt unser Beitrag zum Dateimanagement in Sicherheitsunternehmen.

Für den Teil, der während des Rundgangs zählt, gibt es einen direkteren Weg. Aufgaben lassen sich an einzelne Kontrollpunkte binden und zeitlich planen, sodass die Anweisung für den Heizungsraum beim Scannen des Heizungsraums auf dem Display erscheint. Wiederkehrende Prüfungen bilden Sie über flexible Formulare mit Pflichtfeldern ab, sodass die App unvollständige Checklisten gar nicht erst absendet. Dieses Modul gehört nicht zu den Kernfunktionen und kostet 10 Euro pro Monat je Gerät oder Portalzugang. Getrennt davon bleiben die Aufzeichnungen über die Gefahrenprüfung nach § 8 DGUV Vorschrift 23; sie dokumentieren das Objekt und nicht die einzelne Schicht. Die Aushändigung des Abdrucks nach § 17 Absatz 2 BewachV bleibt ebenfalls ein eigener Schritt.

Der Dateimanager hält das Dokument bereit, beantwortet aber nicht, ob die Nachtschicht eine geänderte Fassung gelesen hat. Diese Lücke schließen Mitteilungen, zielgruppenspezifisch zugestellt und mit einer Bestätigung der Kenntnisnahme verbunden. Welche Nachweise Vergabeverfahren sonst verlangen, steht in unserem Beitrag zu den Nachweisen bei Ausschreibungen.

Häufige Fragen zur Dienstanweisung im Sicherheitsdienst

Muss eine Dienstanweisung schriftlich erfolgen?

§ 17 Absatz 2 BewachV verlangt, dass die Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung erhält. Das Wort schriftlich verwendet die Verordnung allerdings nur in Absatz 3, bei der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ein fixiertes Dokument setzt die Verordnung trotzdem voraus. § 21 Absatz 3 Nummer 3 BewachV zählt die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich zu den Belegen, die der Gewerbetreibende zu sammeln und aufzubewahren hat.

Muss der Mitarbeiter die Dienstanweisung unterschreiben?

Die BewachV verlangt keine Zustimmung, sondern eine Empfangsbescheinigung. Der Mitarbeiter quittiert den Erhalt des Dokuments, nicht sein Einverständnis mit dem Inhalt. Diese Bescheinigung gehört nach § 21 BewachV zu den Belegen, die das Unternehmen aufbewahren muss. Für Dienstanweisung und Empfangsbescheinigung endet die Frist nach § 21 Absatz 4 BewachV drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.

Wann ist eine Dienstanweisung unwirksam?

Soweit eine Anweisung über das Weisungsrecht aus § 106 GewO hinausgeht, bindet sie nicht. Das Weisungsrecht greift nur, soweit die Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind, und der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entscheiden.

Ist eine Dienstanweisung mitbestimmungspflichtig?

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Die Pflichtinhalte aus § 17 BewachV sind gesetzlich vorgegeben, Ihre eigenen Verhaltensregeln in der Regel nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Dienstanweisung und Objektanweisung?

Die allgemeine Dienstanweisung gehört zum Mitarbeiter und gilt objektübergreifend für Rechtsstellung, Befugnisse, Verschwiegenheit, Dienstkleidung und Meldewege. Die Objektanweisung gehört zum Auftrag und beschreibt Rundgänge, Kontrollpunkte, Schließfolge, Alarmierung, Ansprechpartner und die spezifischen Gefahren eines Objekts.

Quellen

Alle Pflichtinhalte, Fristen und Bußgeldrahmen dieses Artikels stammen aus den folgenden Texten, abgerufen am 1. September 2026:


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