Gefährdungsbeurteilung Alleinarbeit: Muster und Checkliste

Sicherheitsmitarbeiter schließt nachts allein ein Werkstor auf, sein Streifenwagen wartet mit Licht dahinter

Die DGUV hat den Sicherheitsdienst in ihrem eigenen Regelwerk längst eingestuft. In der DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ steht „Wachdienste/Empfangsbereich“ bei der Gefährdungsstufe gering, „Wachdienste/Revierdienst“ bei erhöht. Diese zwei Zeilen sind der Ausgangspunkt jeder Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit im Wachdienst. Sie entscheiden mit darüber, welche Meldeeinrichtung Sie einsetzen dürfen und ob ein Mitarbeiter überhaupt allein auf ein Objekt darf.

Kurz zusammengefasst: Die DGUV Regel 112-139 teilt Alleinarbeit in drei Gefährdungsstufen und berechnet das Risiko als R = (GZ + EV) × NW. Ab einem Wert über 30 ist Alleinarbeit ohne zusätzliche Maßnahmen unzulässig. Dieser Artikel liefert die Stufentabelle, eine abarbeitbare Checkliste und die Gliederung der Betriebsanweisung.

Welche Vorschrift verlangt die Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit?

§ 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie, die mit der Arbeit verbundene Gefährdung zu beurteilen, § 6 verlangt, das Ergebnis in den erforderlichen Unterlagen festzuhalten. Darauf setzt § 8 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 auf. Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, muss der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sorgen.

Das Wort, an dem alles hängt, ist „gefährlich“. Der Paragraph definiert es nicht. Die Einstufung entsteht erst in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Damit begründet dieses Dokument die Zulässigkeit des Einzelpostens überhaupt erst. Die DGUV Regel 112-139 in der Ausgabe Januar 2012 macht daraus ein nachrechenbares Verfahren mit Stufen, Kennziffern und einem Grenzwert.

Zwei Randbedingungen setzt die Regel vorweg. Ein bestehendes Verbot von Einzelarbeitsplätzen dürfen Sie nicht durch den Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage umgehen. Und zur Beteiligung äußert sie sich als Empfehlung, nicht als Pflicht: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Personalvertretung, Sicherheitsbeauftragter und die betroffenen Mitarbeiter sollten hinzugezogen werden, den zuständigen Unfallversicherungsträger nennt die Regel zusätzlich als Empfehlung. Dokumentieren Sie die Beteiligung trotzdem. Der Leitfaden in Anhang 3 fragt sie namentlich ab, und im Streitfall ist die Unterschrift der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Beleg, dass die Einstufung nicht am Schreibtisch der Geschäftsführung entstanden ist.

Die drei Gefährdungsstufen und wo der Wachdienst darin steht

Über die Stufe entscheidet eine einzige Frage: Kann der Mitarbeiter nach einem schädigenden Ereignis noch selbst Hilfe rufen? Daraus ergeben sich die drei Stufen gering, erhöht und kritisch, dazu die Gefährdungsziffer GZ und die Art der Überwachung, die Sie einrichten müssen.

Disponentin einer Leitstelle nimmt nachts den Telefonhörer für einen Kontrollanruf ab, drei Monitore vor ihr
Bei erhöhter Gefährdung sind zeitgesteuerte Kontrollanrufe zulässig, aber nur mit verbindlich festgelegter Häufigkeit: ein Intervall ohne Frequenz ist keine Überwachung.
Stufe Zustand nach dem Ereignis GZ Beispiele der DGUV Information 212-139 Erforderliche Überwachung
Gering Geringe Verletzung, die Person bleibt handlungsfähig 1–3 Wachdienste/Empfangsbereich, Hausmeisterservice Kontrollgang, Reinigungsfachkräfte Grundsätzlich keine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes erforderlich
Erhöht Erhebliche Verletzung, die Person bleibt eingeschränkt handlungsfähig 4–6 Wachdienste/Revierdienst, Kioskverkauf nachts, Taxi- und Kurierfahrten Überwachung, zum Beispiel durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe. Bei hoher Notfallwahrscheinlichkeit ständige Überwachung wie bei „kritisch“
Kritisch Besonders schwere Verletzung, die Person ist nicht mehr handlungsfähig 7–10 Werttransport, Taxifahrten Nachtschicht in gefährlichen Stadtvierteln, Baumpflegearbeiten Ständige Überwachung durch eine zweite Person, eine Personen-Notsignal-Anlage oder eine Videoeinrichtung im Dauerbetrieb

Die DGUV bezeichnet ihre Tätigkeitsliste ausdrücklich als Groborientierung; die genaue Zuordnung liefert Ihre eigene Beurteilung samt branchenspezifischem Unfallgeschehen. „Revierdienst gleich erhöht“ ist damit der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis. Wer nachts ein Werksgelände mit Gefahrstofflager begeht, sammelt über die Gefährdungsfaktoren der Regel weitere Punkte ein, etwa Absturz, Gefahrstoffe oder die dort eigens aufgeführte Gefährdung durch Menschen. Ereignislose Jahre auf einem Objekt senken die Stufe dagegen nicht.

Welche Meldeeinrichtung je Stufe zulässig ist

Die DGUV Information 212-139 ordnet jeder Stufe konkrete Meldeeinrichtungen zu. Bei gering genügt jede davon, bis hinunter zum leitungsgebundenen Telefon. Bei erhöht fallen das feste Telefon und die stationäre Rufanlage heraus; zulässig bleiben schnurloses Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunkgerät, zeitgesteuerte Kontrollanrufe und die Totmannschaltung. Kontrollanrufe und Kameraüberwachung funktionieren dabei nur mit zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen.

Bei kritisch wird die Liste kurz, und die Feinheit dort entscheidet über Ihre Beschaffung. Mobiltelefon, Sprechfunk und Totmannschaltung stehen nicht mehr zur Auswahl. Ohne jede Zusatzbedingung zugelassen ist allein die Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139, daneben die Anwesenheit einer zweiten Person. Ständige Kameraüberwachung und die PNA-11 über öffentliche Telekommunikationsnetze tragen diese Stufe nur unter Vorbehalt. Die Tabelle setzt beide mit einer Fußnote, nach der die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sein muss, um das Schutzniveau der Regel 112-139 zu erreichen.

Die Rechnung, die über die Zulässigkeit entscheidet

Die DGUV Regel 112-139 verknüpft drei Kennziffern zu einem Risikowert: R = (GZ + EV) × NW. Für ein akzeptables Risiko darf R den Wert 30 nicht überschreiten. Liegt R darüber, müssen Sie technische oder organisatorische Maßnahmen ergänzen, bis die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit nachweislich sinkt. Ist das nicht möglich, ist Alleinarbeit nicht zulässig.

Die drei Eingangsgrößen kommen aus getrennten Tabellen der Regel:

  • GZ, die Gefährdungsziffer: 1 bis 3 bei geringer, 4 bis 6 bei erhöhter, 7 bis 10 bei kritischer Gefährdung.
  • NW, die Notfallwahrscheinlichkeit: 1 bis 3, wenn ein Notfall kaum vorstellbar ist, 4 bis 6, wenn Notfälle unter ähnlichen Bedingungen gelegentlich aufgetreten sind, 7 bis 10, wenn auch unter normalen Umständen mit Notfällen zu rechnen ist. Treffen bei einer Tätigkeit mehrere Gefährdungsfaktoren zusammen, ist NW um mindestens 1 zu erhöhen.
  • EV, die Zeit bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen am Einsatzort: unter 5 Minuten ergibt 0, 5 bis 10 Minuten ergibt 1, 10 bis 15 Minuten ergibt 2. Dauert es länger als 15 Minuten, ist die Rettungskette nach Auffassung der Regel nicht mehr wirksam, und eine Personen-Notsignal-Anlage darf dort nicht eingesetzt werden.

Die dritte Ziffer trifft Revierdienste am härtesten. Sie misst die Zeit, bis jemand beim Mitarbeiter ist, nicht bis der Alarm in der Leitstelle ankommt. Ein Gewerbegebiet am Stadtrand, ein verschlossenes Werkstor und ein Schlüssel, den nur der eingesetzte Kollege dabeihat, verlängern sie erheblich.

Die Ziffern der folgenden Rechnung sind zur Veranschaulichung gesetzt, in Ihrer Beurteilung vergeben Sie sie selbst. Für eine nächtliche Revierfahrt setzen wir die Gefährdungsstufe erhöht mit GZ 5 an, die Notfallwahrscheinlichkeit mäßig mit NW 4, und bei 12 Minuten Anfahrt bis zum Objekt ergibt sich EV 2. Daraus folgt R = (5 + 2) × 4 = 28, akzeptabel, solange die Überwachung steht. Bringt dasselbe Objekt einen weiteren Gefährdungsfaktor mit und NW steigt auf 5, ergibt sich R = 35. Derselbe Einsatz kippt in den nicht akzeptablen Bereich, ohne dass sich am Objekt äußerlich etwas geändert hat.

Zwei Grenzen gelten unabhängig von der Rechnung. Alleinarbeit ist unzulässig, wenn bei kritischer Gefährdung die Notfallwahrscheinlichkeit hoch ist. Und Gefährdungen durch vorsätzliche Handlungen erfasst die Formel nach eigenem Hinweis der Regel nicht. Für die Sicherheitsbranche trifft das den Überfall auf den Einzelposten, den Sie deshalb separat begründen müssen.

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung Alleinarbeit in zehn Schritten

Die Reihenfolge folgt dem Leitfaden aus Anhang 3 der DGUV Regel 112-139, übersetzt auf den Wachdienst. Arbeiten Sie ihn je Objekt und je Schichtart ab. Ein Empfangsdienst am Tag und eine Schließrunde um drei Uhr nachts sind zwei verschiedene Beurteilungen, auch wenn dieselbe Person beide übernimmt. Die verkürzte Fassung zum Abhaken im Betrieb steht in unserer Checkliste Alleinarbeiterschutz.

Sicherheitsmitarbeiter allein auf der Schließrunde im nächtlichen Treppenhaus, Hand am Handlauf, Blick ins Untergeschoss
Ein Sturz auf der Treppe ist im Wachdienst selten, aber die Stufe bemisst sich nicht danach: Maßstab ist die Handlungsfähigkeit nach dem Ereignis, nicht die Eintrittswahrscheinlichkeit.
  1. Einzelarbeitsplatz benennen. Objekt, Auftraggeber, Schichtart und die Frage, ob an wechselnden Orten gearbeitet wird, etwa auf einer Revierfahrt.
  2. Tätigkeit beschreiben. Was wird gemacht, wo, wie, wann und von wem. Die Regel verlangt diese fünf Angaben ausdrücklich. Aufschließdienst, Schließrunde, Alarmintervention und stationärer Empfang gehören getrennt erfasst.
  3. Prüfen, ob eine Vorschrift den Einzelposten bereits regelt oder verbietet. Ist das der Fall, gilt die Vorschrift, und eine Personen-Notsignal-Anlage hebt das Verbot nicht auf.
  4. Gefährdungsfaktoren je Tätigkeit auflisten. Für Objekt- und Revierdienste typisch sind Sturz auf der Ebene, Absturz an Treppen und Leitern, Gefährdung durch Menschen, unzureichende Beleuchtung sowie psychische Belastung durch Nachtarbeit. Für den letzten Punkt liefert die Regel 112-139 kein Verfahren. Wo das mitgeführte Gerät selbst zur Belastung wird, konkretisiert die TRBS 1151 in der Ausgabe März 2025 die §§ 3 und 6 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Für die Faktorenliste selbst bleibt die DGUV Regel 112-139 maßgeblich.
  5. Gefährdungsstufe und GZ festlegen. Maßstab ist die Handlungsfähigkeit nach dem Ereignis, nicht die Eintrittswahrscheinlichkeit.
  6. Notfallwahrscheinlichkeit NW bestimmen und bei mehreren Gefährdungsfaktoren um mindestens 1 erhöhen.
  7. Zeit bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen messen, nicht schätzen. Fahren Sie die Strecke einmal nachts ab und rechnen Sie Torzugang und Schlüsselübergabe mit ein. Über 15 Minuten ist die Rettungskette nicht mehr wirksam.
  8. R berechnen und gegen 30 prüfen. Bei Überschreitung Maßnahmen ergänzen und neu rechnen, statt den Wert schönzurechnen.
  9. Art der Überwachung festlegen. Bei erhöhter Gefährdung Häufigkeit der Kontrollgänge oder Kontrollanrufe verbindlich bestimmen. Ein Intervall ohne festgelegte Frequenz ist keine Überwachung.
  10. Beteiligte, Ergebnis und Maßnahmen dokumentieren und die Eignung der vorgesehenen Mitarbeiter beurteilen. Die Regel fragt in ihrer Checkliste ausdrücklich nach der geistigen und körperlichen Eignung.

Betriebsanweisung Alleinarbeit: Muster-Gliederung

Abschnitt 3.4.6 der DGUV Regel 112-139 verlangt eine Betriebsanweisung mit Angaben über den sicheren Betrieb der Anlage sowie das Verhalten bei Personen-Alarmen und bei Störungen; Rechtsgrundlage sind §§ 6 und 15 Arbeitsschutzgesetz. Die Versicherten haben sie zu beachten, müssen sie also kennen und im Einsatz greifbar haben. Eine tragfähige Gliederung für den Wachdienst umfasst neun Punkte:

  1. Geltungsbereich. Welche Objekte, welche Schichten, welche Tätigkeiten. Verweis auf die zugehörige Gefährdungsbeurteilung mit Datum.
  2. Gefährdungen. Die im Abschnitt zuvor ermittelten Faktoren, benannt statt umschrieben.
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Festgelegte Überwachungsart und deren Frequenz, Meldung beim Betreten und Verlassen von Bereichen, Verhalten bei Schlüsselübergabe und Torzugang.
  4. Bedienung des Geräts. Anlegen, Tragen, Auslösen des manuellen Alarms, Quittieren des Voralarms, eingestellte Intervalle.
  5. Verhalten bei Personen-Alarm. Wer nimmt entgegen, wer fährt an, wer informiert Rettungsdienst und Auftraggeber, wie wird der Zugang zum Objekt sichergestellt.
  6. Verhalten bei Störung und technischem Alarm. Bei Ausfall der Anlage muss die gefährliche Alleinarbeit unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden. Legen Sie fest, wer diese Entscheidung trifft und wie die Ablösung erfolgt.
  7. Rücksetzen in Betriebsstellung. Erst nach Absprache mit der empfangenden Stelle und erst, nachdem die Hilfsmaßnahmen eingeleitet sind. Der Alleinarbeitende darf keine Einrichtung zum eigenständigen Rücksetzen mitführen.
  8. Ausgabe und Rückgabe. Persönliche Entgegennahme, persönliche Rückgabe nach Schichtende, sofortige Rückgabe bei festgestellten Mängeln.
  9. Zuständigkeiten und Stand. Verantwortliche Person, Datum, Versionsstand, Unterschrift.

Ein Muster für die Betriebsanweisung stellt das DGUV-Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen bereit, das Muster „Betriebsanweisung Personen-Notsignal-Anlagen“ als Word- und PDF-Datei, abrufbar über den Webcode d35669 auf dguv.de.

Muster: Betriebsanweisung Alleinarbeit im Wachdienst

Sieben Seiten zum Ausfüllen: die neun Gliederungspunkte aus diesem Abschnitt, die Checkliste in zehn Schritten und die Rechenzeile für R. Ohne Beispielwerte, die wie Fakten wirken. Direkter Download, ohne Anmeldung.

Unterweisung, Alarmübung, Funktionstest: der Jahreskalender

Die Dokumente allein tragen nicht. Die Regel bindet vier wiederkehrende Termine daran, drei davon jährlich. Ohne diese Termine existiert die Betriebsanweisung nur formal.

  • Unterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie gilt für die Geräteträger und für die Beschäftigten in der empfangenden Stelle, erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung und ist nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren.
  • Alarmübung: vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich. Geprüft wird die Wirksamkeit aller geplanten betrieblichen Hilfsmaßnahmen, also die ganze Kette bis zur Ankunft am Objekt, nicht nur der Alarmeingang.
  • Funktionstest: vor Arbeitsaufnahme, zusammen mit einer Inaugenscheinnahme des Geräts.
  • Prüfung durch eine befähigte Person: vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und danach nach Bedarf, mindestens jährlich. Das Ergebnis kommt in einen Prüfbericht, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

Auf die Themenliste der Unterweisung gehören mindestens: Gefährdungen des konkreten Objekts, festgelegte Überwachungsart und ihre Frequenz, Bedienung und Grenzen des Geräts, Verhalten bei Vor-, Voll- und technischem Alarm, Meldewege zur empfangenden Stelle sowie Ausgabe und Rückgabe. In der empfangenden Stelle dürfen nur geeignete Beschäftigte arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Verfahren vertraut und unterwiesen sind.

Was die Dokumentation im Prüfungsfall leisten muss

Aus dem Regelwerk ergeben sich fünf zusammengehörige Nachweise: das dokumentierte Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Arbeitsschutzgesetz, jeder ausgelöste Personen- und technische Alarm, Zeitpunkt der Ausgabe und Rückgabe jedes Geräts samt Einsatzbereich, der Unterweisungsnachweis und der Prüfbericht. Fehlt einer davon, bleibt die Beurteilung im Streitfall eine Absichtserklärung.

Ein sechster Nachweis kommt in der Praxis hinzu. Bei erhöhter Gefährdung erlaubt die Regel Kontrollgänge und Kontrollanrufe und verlangt, deren Häufigkeit verbindlich festzulegen. Dass sie in dieser Frequenz auch stattgefunden haben, verlangen § 3 Absatz 1 und § 6 Arbeitsschutzgesetz über die Wirksamkeitsprüfung, und danach fragt jede Auftraggeberrevision. Diesen Beleg führt ein Wächterkontrollsystem nebenbei mit. Jeder Kontrollpunktscan schreibt Uhrzeit und Ort unveränderbar fort, die Rundgangüberwachung hält Abweichungen vom festgelegten Intervall fest, und beides landet im digitalen Wachbuch. Für die Revision ziehen Sie den Zeitraum als PDF über die Auswertungen.

Die technische Überwachung läuft in COREDINATE über die Funktion Arbeitsplatzabsicherung (Totmannalarm), enthalten in beiden Paketen ab 32 € pro Gerät und Monat, auf demselben Diensthandy, mit dem der Mitarbeiter ohnehin scannt.

In Kombination mit einem aktuellen Crosscall-Smartphone entspricht die Funktion der DIN V VDE V 0825-11, ist also eine PNA-11 über das Mobilfunknetz. Für die Stufen gering und erhöht deckt sie damit ab, was die DGUV Information 212-139 verlangt. Bei kritischer Gefährdung zählt sie nur unter der Fußnote. Dann müssen Sie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen der Regel 112-139 vollständig stellen. Dazu gehören eine empfangende Stelle, die den Alarm jederzeit entgegennimmt und Hilfsmaßnahmen auslöst, und eine Zeit bis zum Beginn dieser Maßnahmen unter 15 Minuten. Wer diese Kette für ein Objekt nicht bauen kann, braucht dort eine zweite Person oder eine Personen-Notsignal-Anlage nach Regel. Das ist die ehrliche Decke jeder smartphonebasierten Lösung, unserer eingeschlossen.

Wie der Auslösemechanismus arbeitet, welche Rolle die DIN V VDE V 0825-11 spielt und wie die VBG-Förderung funktioniert, steht im Artikel zum Totmannschalter im Sicherheitsdienst. Die Geräte- und App-Seite dazu ist Alleinarbeiterschutz.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit

Gibt es ein offizielles Muster für die Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit?

Ja. Anhang 3 der DGUV Regel 112-139 enthält einen Leitfaden mit ausfüllbarer Tabelle für Tätigkeit, Gefährdungsfaktoren, Gefährdungsstufe, Gefährdungsziffer und Notfallwahrscheinlichkeit sowie eine Checkliste für den Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage. Ergänzend stellt das DGUV-Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen das Muster „Betriebsanweisung Personen-Notsignal-Anlagen“ bereit, abrufbar über den Webcode d35669 auf dguv.de. Beide Vorlagen sind branchenneutral formuliert und müssen auf Objekt und Schichtart übertragen werden.

Wann ist Alleinarbeit verboten?

In drei Fällen. Erstens, wenn eine staatliche Vorschrift oder eine Vorschrift der Unfallversicherungsträger den Einzelarbeitsplatz untersagt; dieses Verbot darf nicht durch eine Personen-Notsignal-Anlage umgangen werden. Zweitens, wenn bei kritischer Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen ist. Drittens, wenn der Risikowert R über 30 liegt und sich durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht senken lässt.

Reicht das Diensthandy als Meldeeinrichtung für Alleinarbeit aus?

Bei geringer und erhöhter Gefährdungsstufe führt die DGUV Information 212-139 das Mobiltelefon als zulässige Meldeeinrichtung. Bei kritischer Gefährdung reicht es nicht mehr aus. Der praktische Einwand gilt aber schon eine Stufe früher. Ein Telefon setzt voraus, dass der Mitarbeiter noch wählen kann. Bei Bewusstlosigkeit nach einem Sturz im Treppenhaus leistet es nichts. Deshalb steht in derselben Tabelle die Totmannschaltung als eigene Meldeeinrichtung. Auch sie hat allerdings eine Decke: Die Tabelle lässt die Totmannschaltung nur bis zur Stufe erhöht zu. Bei kritischer Gefährdung verlangt sie eine zweite Person oder eine Personen-Notsignal-Anlage, die das Schutzniveau der DGUV Regel 112-139 vollständig erreicht.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keinen festen Turnus. § 3 Abs. 1 verpflichtet Sie aber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Auslöser sind in der Praxis ein neues Objekt, eine geänderte Schichtstruktur, ein Wechsel der Technik, ein Unfall oder Beinaheunfall sowie neue Auftraggeberanforderungen. Die ohnehin jährliche Unterweisung und Alarmübung sind ein passender Anlass, die Beurteilung mit zu prüfen.

Wer sollte an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Die DGUV Regel 112-139 formuliert das als Empfehlung, nicht als Pflicht: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Personalvertretung, Sicherheitsbeauftragter und die betroffenen Mitarbeiter sollten hinzugezogen werden. Den zuständigen Unfallversicherungsträger nennt sie zusätzlich als Empfehlung. Die Beteiligung gehört trotzdem in die Dokumentation, weil die Checkliste in Anhang 3 der Regel sie namentlich abfragt.

Quellen

Alle Zahlen, Stufen und Fristen dieses Artikels stammen aus den folgenden Dokumenten, abgerufen am 1. September 2026:


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